- Der Antrag auf Förderung muss rechtzeitig vor Beginn eines Vorhabens oder Projektes (eine Vergabeentscheidung ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen möglich) gestellt werden. In Ausnahmenfällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden.
- Die Trägerschaft des Vorhabens soll bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem Verein in kirchlicher Trägerschaft oder vergleichbaren Einrichtungen liegen.
- Die Verwendung des für den Fonds "Frieden stiften" vorgesehenen Antragsformulars und die Vorlage erforderlicher Anlagen sind notwendig.
- Mit dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Eine Vollfinanzierung durch den Fonds "Frieden stiften" ist nur in Ausnahmefällen möglich. Kostensteigerungen gegenüber dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Kosten- und Finanzierungsplan können nicht bzw. nur nach erneuter entsprechend geänderter Antragstellung bezuschusst werden.
- Die Zahlung von Abschlägen auf einen bewilligten Zuschuss ist möglich, wenn erkennbar ist, dass der Antragsteller in Vorleistung treten muss und dafür keine Eigenmittel hat.
- Die Abrechnung des Vorhabens muss auf der Grundlage des der Bewilligung zu Grunde liegenden Kosten- und Finanzierungsplanes erfolgen. Festgesetzte Eigenanteile sind in jedem Falle zu erbringen. Bereits gezahlte, aber nicht verbrauchte Mittel sind spätestens mit dem Abschluss des Vorhabens zurückzuzahlen.
- Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens sind ein Bericht mit Verwendungsnachweis sowie die Endabrechnung vorzulegen.
- Über die Förderung und deren Umfang entscheidet ein Vergabeausschuss. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel des Fonds "Frieden stiften" besteht nicht.
- Der Antragsteller erkennt durch eine verbindliche Unterschrift die Förderungsbedingungen des Fonds "Frieden stiften" an.