Im Grunde ist es einfach: Ein oder mehrere Stifter erklären ihren Willen, eine Stiftung zu gründen und sichern der Stiftung ein bestimmtes Vermögen zu. Gegenüber dem Finanzamt ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen und die Errichtung der Stiftung ist durch die Stiftungsbehörde (in Niedersachsen die örtlich zuständige Bezirksregierung) zu genehmigen. Soweit es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, ist diese von der zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde anzuerkennen. Das ist alles.
Im Einzelnen
Das Stiftungsgeschäft kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung, d.h. regelmäßig durch Testament, vorgenommen werden. Im ersteren Fall entsteht die Stiftung sofort, im letzteren Fall mit dem Tod des Stifters. Im Stiftungsgeschäft gibt der Stifter der Stiftung eine Satzung und sichert der Stiftung eine Vermögensausstattung zu.
In der Satzung werden mindestens der Name und Sitz der Stiftung, der Stiftungszweck, das Organ oder die Organe der Stiftung festgelegt. Vorgegeben ist lediglich ein Stiftungsorgan (Vorstand). Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Bei größeren Stiftungen ist die Einrichtung eines zusätzlichen Kuratoriums als Kontroll- und Beratungsgremium für den Vorstand bedenkenswert.
Das Vermögen kann beispielsweise bestehen aus Bar- oder Grundvermögen, aus Aktien oder Firmen. Dieses Stiftungsvermögen kann nicht mehr angetastet werden, sondern ist durch sorgsame Anlage in seinem Wert zu erhalten. Es kann durch Zustiftungen vermehrt werden. Nur die Vermögenserträge oder Spenden dürfen eingesetzt werden, den Stiftungszweck zu erfüllen. Sie sind zeitnah auszugeben. Abweichend von dieser Regel kann in den ersten drei Jahren nach Errichtung einer Stiftung Vermögen auch durch Vermögenserträge angesammelt werden.
Die Genehmigung
Kirchliche Stiftungen sind gemeinnützig und damit, wenn die Satzung es vorsieht, berechtigt, Spenden und Zustiftungen entgegenzunehmen und Zuwendungsbescheide auszustellen.
Die Genehmigung wird erteilt durch die zuständige Bezirksregierung für kirchliche Stiftungen im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsicht des Landeskirchenamtes Hannovers.
Dazu sind erforderlich:
- Stiftungsgeschäft
- Satzung
- Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
- Vermögensnachweis
Die kirchliche Stiftungsaufsicht berät und begleitet durch die gesamte Genehmigungsphase. Sie ist bei der Formulierung der Satzung behilflich. Sie wacht über die Einhaltung der Satzung und aller für Stiftungen maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen.
Die Gründung einer nicht-rechtsfähigen Stiftung ist noch einfacher, da hier die Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht entfällt.